Tools:
Update via:
§ 48 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 48
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
Zitierungen von § 48 Schiffsregisterordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 SchRegO
... die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/562/a7214.htm