Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 48 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|

§ 48



Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.



 

Zitierungen von § 48 Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 SchRegO
... die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 ...