§ 61
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.
interne Verweise§ 2 SchRegO (vom 01.09.2009) ... unterschreiben. Die Schiffsurkunden sowie die Vermerke auf den Schiffsurkunden (§ 61 ) sind von dem mit der Führung des Registers Beauftragten zu unterschreiben. (3) ...
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