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§ 62 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 62



(1) In den Fällen der §§ 17, 20 Abs. 2 Satz 1 sowie beim Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 genannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend.

(2) In anderen Fällen kann das Registergericht dem Inhaber der Schiffsurkunde nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Einreichung anhalten.

(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 62 Schiffsregisterordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 39 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 62 Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchRegO (vom 01.01.2013)
... Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen hat. Dies ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 41 SchRegDV (vom 13.07.2010)
... Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 39 FGG-RG Änderung der Schiffsregisterordnung (vom 05.08.2009)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der ...