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Änderung § 83 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009
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§ 83 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 83 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden § 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. |
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