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Änderung § 40 Schiffsregisterordnung vom 09.10.2013

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§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung der güterrechtlichen Verhältnisse im Güterrechtsregister geführt.



 

 
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