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Änderung § 10 Schiffsregisterordnung vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 156 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der Eigentümer verpflichtet,

1. wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt,

2. wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt, oder

3. wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein Schubboot ist.

(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet zu werden.



(heute geltende Fassung) 
 

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