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Änderung § 98 Schiffsregisterordnung vom 13.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 94 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 98 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

§ 94


(Text neue Fassung)

§ 98


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist ein Binnenschiff vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833) am 1. Januar 1981 zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach den §§ 3 und 10 dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3 nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.

(2) Angaben im Sinne der §§ 11 und 12 sind nachzutragen, wenn der Eigentümer es beantragt oder bezüglich der Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, § 12 Nr. 1 bis 5 eine Änderung einzutragen ist.



(heute geltende Fassung)