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Änderung § 11 Schiffsregisterordnung vom 01.01.2024

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

1. der Name des Schiffs;

2. die Gattung und der Hauptbaustoff;

3. der Heimathafen;

4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;

(Text alte Fassung)

6. der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter;

(Text neue Fassung)

6. der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;

7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;

8. die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;

9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.

(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.



 

 
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