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Änderung § 18 Schiffsregisterordnung vom 01.01.2024
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 42 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 | |
(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird. | (Text neue Fassung) (2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird. |
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