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Änderung § 76 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 76 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 76 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 76


(Text alte Fassung)

Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.

(Text neue Fassung)

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.