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Änderung § 77 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009

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§ 77 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 77 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19


(Text neue Fassung)

§ 77


vorherige Änderung

(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.



(1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder des Beschwerdegerichts eingelegt. Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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