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Änderung § 84 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009
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§ 84 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 84 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 | |
(Text alte Fassung) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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