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Änderung § 86 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009
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§ 86 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 86 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 | |
(Text alte Fassung) Ergeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, ist die Entscheidung aber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen richtig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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