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Änderung § 88 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009
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§ 88 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 88 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 | |
(Text alte Fassung) (1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Registergericht, bei dem Landgericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach § 25 den Eintragungsantrag gestellt hat. (2) Das Registergericht und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen. (3) Im übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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