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Änderung § 3 Schiffsregisterordnung vom 01.01.2013
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt. | |
(Text alte Fassung) (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 1, 2 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen. | (Text neue Fassung) (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach § 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen. |
(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Eingetragen werden können 1. Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen beträgt, 2. Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie 3. Schlepper, Tankschiffe und Schubboote. |
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