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Änderung § 97 Schiffsregisterordnung vom 26.11.2019

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§ 97 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 97 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97


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(1) 1 Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65 und den dazu erlassenen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann. 2 Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.

(2) Hinsichtlich der im Schiffsregister enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Schiffsregister und in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

 

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