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Änderung § 6 InstallateurHeizungsbauerMstrV vom 01.01.2012

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§ 6 InstallateurHeizungsbauerMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 6 InstallateurHeizungsbauerMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik,

2. Anlagentechnik,

3. Auftragsabwicklung,

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 ist für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Qualifikationen jeweils eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss; in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.

1. Sicherheits- und Instandhaltungstechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme aus der Sicherheits- und Instandhaltungstechnik unter dem Aspekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge, insbesondere unter Berücksichtigung von Sicherheit und Hygiene zu lösen. Bei der Aufgabenstellung können die nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Gas- und Abgasanlagen, insbesondere bei Sicherheitsarmaturen in Leitungen und an Geräten, bei der Gebrauchsfähigkeit der Anlage und bei der Zufuhr von Verbrennungsluft erarbeiten, bewerten und korrigieren,

b) Lösungen für Aufgabenstellungen bei Trinkwasser-, Nichttrinkwasser- und Entwässerungsanlagen, insbesondere Rückhalten schädlicher Stoffe sowie Dichtheitsprüfung und Absicherung der Einlaufstellen unterhalb der Rückstauebene erarbeiten, bewerten und korrigieren;

2. Anlagentechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme sowie instandhaltungstechnische Lösungen aus der Anlagen- und Gebäudesystemtechnik unter Beachtung wirtschaftlicher, technologischer, ökologischer und hygienischer Aspekte in einem Installations- und Heizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll anlagen- und einrichtungstechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Lösungen für Aufgabenstellungen aus den Bereichen Aufbau und Funktion von Ver- und Entsorgungsanlagen für Gas, Wasser, Luft, Wärme, sonstige Energien und Medien sowie sanitäre Einrichtungen, deren Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen gasbefeuerte Wärmeerzeugungsanlagen und Trinkwasserversorgungsanlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

b) Lösungen für Aufgabenstellungen im Bereich der System-, Steuerungs- und Regelungstechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,

c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,

d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Verbindungstechniken beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

e) technische und physikalische Größen, Rohrleitungen und Kanäle sowie die Auslegung von Anlagenkomponenten berechnen,

f) Verfahren, Prüf- und Messtechniken von Funktionsprüfungen insbesondere des hydraulischen Abgleichs einschließlich der Fehlersuche auswählen und beurteilen;

3. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b) unter Berücksichtigung der Montagetechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und Organisation bewerten,

c) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Umsetzung von Aufträgen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,

d) technische Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,

e) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

f) Schadensaufnahme an gebäudetechnischen Anlagen und deren Komponenten darstellen, Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen; Vor- und Nachkalkulation durchführen;

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Installateur- und Heizungsbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,

d) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betriebliche Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik anwenden,

g) die Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von Anlagen sowie bei Dienstleistungen beurteilen,

h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahrenpotentiale beurteilen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und -beseitigung festlegen,

i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.