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§ 1 - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3104; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
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Frühere Fassungen von § 1 GGKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 27 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GGKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GGKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 27 BALMG Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
... § 1 Absatz 3 , § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie in § 5 der Verordnung ...
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