Tools:
Update via:
§ 3 - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3104; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
|
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
|
§ 3 Kontrollen auf der Straße
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.
(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.
(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(5) Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.
Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 3 GGKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 27 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GGKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GGKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GGKontrollV Kontrollen in den Unternehmen (vom 01.01.2015)
... werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen. (3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 27 BALMG Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
... § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie in § 5 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 4 7. GGRVÄndV Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 2" ... worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 2" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5631/a77151.htm