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Anlage 5 - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
neugefasst durch B. v. 26.10.2005 BGBl. I S. 3104; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.09.1997; FNA: 9241-23-23 Güterbeförderung
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Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen
Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. S. 3110)
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Zitierungen von Anlage 5 GGKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GGKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GGKontrollV Berichtswesen (vom 09.03.2023)
... jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben: 1. ...
Anlage 3 GGKontrollV (zu § 3 Abs. 7) Verstöße
... mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 ...
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