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Änderung § 4 GGKontrollV vom 01.01.2015
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§ 4 GGKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 4 GGKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kontrollen in den Unternehmen | |
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. (2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen. | |
(Text alte Fassung) (3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. |
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