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§ 1 - Seilermeisterverordnung (SeilMstrV)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1257; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung, Konfektionierung und Instandhaltung von Seilen, insbesondere von Drahtseilen sowie Faser- und Stahltrossen,

2.
Herstellung und Instandhaltung von Netzen, insbesondere von Stahl-, Kunstfaser- und Werkstoffverbundnetzen,

3.
Herstellung und Verarbeitung von Hebebändern und Rundschlingen,

4.
Konfektionierung von Ketten.

(2) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Seile, Ketten, Netze, Hebebänder und Rundschlingen,

2.
Kenntnisse der Netzarten sowie von Schutz- und Fangvorrichtungen und deren Verwendung,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werks- und Hilfsstoffe,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie deren Einsatzmöglichkeiten,

5.
Kenntnisse der Festigkeiten und Dehnungseigenschaften sowie des Prüfens von Seilen, Hebebändern, Rundschlingen und Ketten,

6.
Kenntnisse des Verseilens und Flechtens sowie der Knoten,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

8.
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Lauflängenbezeichnungen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,

10.
Kenntnisse im Hecheln und Spinnen,

11.
Messen und Zeichnen,

12.
Berechnen von Litzen-, Seil- und Bandquerschnitten,

13.
Auswählen der Werkstoffe sowie Festlegen der Konstruktion, Schlaglänge oder Geflechtsdichte,

14.
Zwirnen, Spulen und Flechten,

15.
Bestimmen von Wechselrädern,

16.
Anscheren und Austreiben von Litzen und Schlagen von Seilen, insbesondere unter Einsatz stationärer Maschinen,

17.
Konfektionieren von Seilen, insbesondere Ablängen, Spleißen, Pressen, Vergießen, Verlöten und Verschweißen von Seilenden,

18.
Beurteilen der Ablegereife von Seilen, Hebebändern, Rundschlingen und Ketten,

19.
Berechnen, Knoten und Filieren von Netzen,

20.
Zuschneiden, Versetzen, Zusammensetzen und Ansetzen, Anschlagen, Einstellen, Verstärken, Verknoten der Endmaschen sowie Ausrüsten von Netzen,

21.
Zusammenbauen von Schutz- und Fangnetzvorrichtungen,

22.
Ausführen von Takel- und Bordarbeiten sowie von Seil- und Netzmontagen,

23.
Pflegen und Instandhalten von Seilen, Ketten, Netzen, Hebebändern und Rundschlingen sowie von Seil- und Netzbauwerken,

24.
Lagern und Entsorgen von Seilen, Ketten, Netzen, Hebebändern und Rundschlingen sowie von Zubehör,

25.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.