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§ 1 - Seilermeisterverordnung (SeilMstrV)
V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1257; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellung, Konfektionierung und Instandhaltung von Seilen, insbesondere von Drahtseilen sowie Faser- und Stahltrossen,
- 2.
- Herstellung und Instandhaltung von Netzen, insbesondere von Stahl-, Kunstfaser- und Werkstoffverbundnetzen,
- 3.
- Herstellung und Verarbeitung von Hebebändern und Rundschlingen,
- 4.
- Konfektionierung von Ketten.
(2) Dem Seiler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Seile, Ketten, Netze, Hebebänder und Rundschlingen,
- 2.
- Kenntnisse der Netzarten sowie von Schutz- und Fangvorrichtungen und deren Verwendung,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werks- und Hilfsstoffe,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie deren Einsatzmöglichkeiten,
- 5.
- Kenntnisse der Festigkeiten und Dehnungseigenschaften sowie des Prüfens von Seilen, Hebebändern, Rundschlingen und Ketten,
- 6.
- Kenntnisse des Verseilens und Flechtens sowie der Knoten,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 8.
- Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der Lauflängenbezeichnungen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 10.
- Kenntnisse im Hecheln und Spinnen,
- 11.
- Messen und Zeichnen,
- 12.
- Berechnen von Litzen-, Seil- und Bandquerschnitten,
- 13.
- Auswählen der Werkstoffe sowie Festlegen der Konstruktion, Schlaglänge oder Geflechtsdichte,
- 14.
- Zwirnen, Spulen und Flechten,
- 15.
- Bestimmen von Wechselrädern,
- 16.
- Anscheren und Austreiben von Litzen und Schlagen von Seilen, insbesondere unter Einsatz stationärer Maschinen,
- 17.
- Konfektionieren von Seilen, insbesondere Ablängen, Spleißen, Pressen, Vergießen, Verlöten und Verschweißen von Seilenden,
- 18.
- Beurteilen der Ablegereife von Seilen, Hebebändern, Rundschlingen und Ketten,
- 19.
- Berechnen, Knoten und Filieren von Netzen,
- 20.
- Zuschneiden, Versetzen, Zusammensetzen und Ansetzen, Anschlagen, Einstellen, Verstärken, Verknoten der Endmaschen sowie Ausrüsten von Netzen,
- 21.
- Zusammenbauen von Schutz- und Fangnetzvorrichtungen,
- 22.
- Ausführen von Takel- und Bordarbeiten sowie von Seil- und Netzmontagen,
- 23.
- Pflegen und Instandhalten von Seilen, Ketten, Netzen, Hebebändern und Rundschlingen sowie von Seil- und Netzbauwerken,
- 24.
- Lagern und Entsorgen von Seilen, Ketten, Netzen, Hebebändern und Rundschlingen sowie von Zubehör,
- 25.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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