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§ 4 - Seilermeisterverordnung (SeilMstrV)
V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1257; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen von Seilen,
- 2.
- Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Drahtseilendes in Litzenspiralseilkonstruktion,
- 3.
- Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener Abmessungen nach Norm,
- 4.
- Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht- oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter Durchmesser,
- 5.
- Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicherheitsseil nach Norm,
- 6.
- Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,
- 7.
- Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsenverpressung nach Norm,
- 8.
- Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vierschäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in Kabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter Durchmesser,
- 9.
- Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten Schlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens 10 Millimeter Durchmesser,
- 10.
- Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm,
- 11.
- Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,
- 12.
- Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blanken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,
- 13.
- Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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