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§ 9 - Gerüstbauermeisterverordnung (GerüstbMstrV)
V. v. 12.12.2000 BGBl. I S. 1694; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 15.12.2000; FNA: 7110-3-141 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 15.12.2000; FNA: 7110-3-141 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Übergangsvorschrift
§ 9 hat 1 frühere Fassung
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 9 GerüstbMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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