§ 4 - Gerüstbauermeisterverordnung (GerüstbMstrV)

V. v. 12.12.2000 BGBl. I S. 1694; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 15.12.2000; FNA: 7110-3-141 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das der Meisterprüfungsausschuss vorgibt und das einem Kundenauftrag entspricht.

(2) Der Prüfling hat anhand des vorgegebenen Kundenauftrags die Gerüstarbeiten zu planen. Der vorgegebene Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche Konstruktionsmerkmale von mindestens drei Gerüstbauarten enthält, darunter auf jeden Fall ein Traggerüst. Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:

1.
ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder ein Arbeits- und Schutzgerüst als Standgerüst, als Konsolgerüst oder als fahrbares Gerüst,

2.
ein Arbeitsgerüst als Hängegerüst,

3.
eine Wetterschutzeinhausung.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:

1.
Entwurfszeichnung,

2.
Kalkulation,

3.
Detailzeichnungen,

4.
Lastannahmen und Bemessungen,

5.
Materialauszug,

6.
Montageanweisung oder Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie

7.
Aufmaß und Abrechnung.



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