§ 6 - Gerüstbauermeisterverordnung (GerüstbMstrV)

V. v. 12.12.2000 BGBl. I S. 1694; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 15.12.2000; FNA: 7110-3-141 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

(2) Der Prüfling hat als Situationsaufgabe zwei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene fehlerhafte Gerüstkonstruktionen zu überprüfen und zu protokollieren, davon auf jeden Fall ein Traggerüst. Als weitere Gerüstbauarten kommen in Betracht:

1.
ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder ein Arbeits- und Schutzgerüst als Standgerüst, als Konsolgerüst oder als fahrbares Gerüst,

2.
ein Arbeitsgerüst als Hängegerüst,

3.
eine Wetterschutzeinhausung.

Für die vorgegebenen fehlerhaften Gerüstkonstruktionen sind Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die Mängel sind zu beseitigen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Normen und Vorschriften anhand der statischen Berechnungen dieser Einrüstungen, die der Meisterprüfungsausschuss zur Verfügung stellt.



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