§ 10 - Gerüstbauermeisterverordnung (GerüstbMstrV)

V. v. 12.12.2000 BGBl. I S. 1694; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 15.12.2000; FNA: 7110-3-141 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Inkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 10 GerüstbMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 GerüstbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GerüstbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerüstbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 MstrPrHwÄndV Änderung der Gerüstbauermeisterverordnung
... S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen ... 3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht ... nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt." 4. Der bisherige § 9 wird § ...


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