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Änderung § 7 GerüstbMstrV vom 01.01.2012
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§ 7 GerüstbMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 7 GerüstbMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Gerüstbautechnik, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sind im Einzelnen folgende Qualifikationen nachzuweisen: 1. Gerüstbautechnik: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Gerüstkonstruktionen unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen und zu berechnen. Hierfür kommen in Betracht: a) Gerüstbauarten, Ausführungsarten, Verwendungsarten, Verbindungsarten, Belagarten, Überbrückungsarten oder Gerüstgruppen beschreiben, analysieren und bewerten, b) Lasteinleitung und Lastabtragung, Tragverhalten von Gerüstkonstruktionen und Gerüstbauteilen berechnen, c) Untergründe und Aufhängepunkte beurteilen, Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf die Funktion darstellen. Als Gerüstbauarten für die Buchstaben a bis c kommen in Betracht: aa) Traggerüste, bb) Arbeitsgerüste, cc) Schutzgerüste einschließlich Schutzmaßnahmen, dd) Sonderkonstruktionen, ee) horizontal oder vertikal bewegliche Arbeitsplattformen. 2. Auftragsabwicklung: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Gerüstbaubetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kommen in Betracht: a) Vor- und Nachkalkulation durchführen, b) Einsatz von Material, Geräten und Personal planen, c) Vermessungstechniken darstellen, d) Montageanweisungen erstellen, e) Brauchbarkeitsnachweise darstellen, f) Prüfung und Freigabe von Gerüstbauleistungen darstellen, g) Gerüstbauleistungen aufmessen und abrechnen. 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Gerüstbaubetrieb wahrzunehmen. Hierfür kommen in Betracht: a) Rechtsvorschriften für die Vergabe von Bauleistungen sowie sonstige berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, b) betriebliche Kosten ermitteln, c) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr festlegen, d) betriebliches Qualitätsmanagement darstellen, e) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen, f) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen, g) Erfordernisse der Wartung von Gerüsten, Bauteilen, Sicherheitseinrichtungen und Maschinen beschreiben. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. | |
(Text alte Fassung) (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (Text neue Fassung) (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
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