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Änderung Artikel 13 Zweites Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 01.01.2008

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Artikel 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Artikel 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
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Artikel 13 Verweisungen


(Text neue Fassung)

Artikel 13 (aufgehoben)


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Soweit in anderen als den in Artikel 2 bis 9 genannten Fällen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes auf die §§ 24 bis 25 der Gewerbeordnung verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Als Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gelten auch die auf Grund von § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Sachverständige nach § 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung gelten auch als Sachverständige nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.