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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1984 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 01.12.1984; FNA: 806-21-7-25 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt und Dauer der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
Handelsbetriebslehre und Personalwesen,

2.
Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung,

3.
Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 90 Minuten Dauer. Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 11 Stunden dauern. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.

(4) Die mündliche Prüfung ist in zwei Prüfungsfächern durchzuführen und dauert je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem praxisbezogenen Gespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Die mündliche Prüfung kann in mehr als zwei Prüfungsfächern durchgeführt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern; Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...