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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1984 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 01.12.1984; FNA: 806-21-7-25 Berufliche Bildung
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§ 5 Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung



(1) Im Prüfungsteil "Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Organisation,

2.
Rechnungswesen,

3.
Datenverarbeitung.

(2) Im Prüfungsfach "Organisation" können geprüft werden:

1.
Organisationsprinzipien:

a)
Arbeitsteilung,

b)
Wirtschaftlichkeit,

c)
Übersichtlichkeit,

d)
Einheitlichkeit,

e)
Zweckmäßigkeit,

f)
Organisationsgrad;

2.
Aufbauorganisation:

a)
Aufgabengliederung,

b)
Stellenbildung,

c)
Stellenbeschreibung,

d)
Zentralisierung, Dezentralisierung,

e)
Organisationsstruktur (Organisationsplan),

f)
Leitungssysteme (Einliniensystem, Mehrliniensystem, Stabliniensystem),

g)
Leitungsfunktion (Zielsetzung, Planung, Organisation, Kontrolle);

3.
Ablauforganisation:

a)
Ziele der Ablauforganisation (rationeller Ablauf, Qualitätssicherung, Terminsicherung),

b)
Gestaltung von Arbeitsabläufen,

c)
Darstellung von Arbeitsabläufen wie Balkendiagramm, Blockdiagramm, Datenflußplan, Netzplantechnik,

d)
Arbeitsanweisung,

e)
Arbeitsstudien (Ziele von Arbeitsstudien, Zeitstudie, Arbeitsablaufstudie, Multimomentverfahren).

(3) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen" können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeits- und Erfolgsrechnung (Rationalprinzip, Wirtschaftlichkeit, Produktivität, Rentabilität);

2.
Bedeutung und Aufgabe von betrieblichen Planzahlen (Bestimmungsgrößen) und ihre Anwendung;

3.
Kostenrechnung:

a)
Voll- und Teilkostenrechnung,

b)
Aufbau- und Anwendungsmöglichkeiten in der Deckungsbeitragsrechnung,

c)
Abhängigkeit zwischen Kalkulation und Ertrag;

4.
Bedeutung und Aufgaben der betrieblichen Statistik;

5.
Finanzierung:

a)
Grundbegriffe (Finanzierung, Investition, Liquidität, Kapital),

b)
Kapitalbeschaffung:

aa)
Eigenfinanzierung,

bb)
Fremdfinanzierung,

cc)
Selbstfinanzierung,

dd)
weitere Finanzierungsformen wie Leasing, Factoring, Franchising,

c)
Kapitalbedarf und Kapitalanlage:

aa)
Bestimmungsfaktoren des Kapitalbedarfs,

bb)
Berechnung des Kapitalbedarfs,

cc)
Investitionsmöglichkeiten in Anlage- und Umlaufvermögen.

(4) Im Prüfungsfach "Datenverarbeitung" können geprüft werden:

1.
Prinzip der Datenverarbeitung;

2.
Aufbau und Arbeitsweise von Datenverarbeitungsanlagen:

a)
Eingabe- und Ausgabeeinheiten,

b)
Zentraleinheit,

c)
externe Speicher,

d)
Zeichendarstellung;

3.
Grundbegriffe der Programmierung (Programmablaufplan, Codieren, Übersetzen von Programmen, Programmiersprachen);

4.
Anwendungsmöglichkeiten der Datenverarbeitung im Einzelhandel:

a)
Warenwirtschaftssysteme,

b)
Personalinformationssysteme;

5.
Datenschutz und Datensicherung.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 HdlAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... 7 schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den §§ 4 bis 6 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung besteht je ...
§ 7 HdlAssPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...