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Änderung § 50 Futtermittelverordnung vom 25.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2020 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften


(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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