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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.

(2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,

2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter

abgegeben werden. Ferner dürfen

1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2. gepresste Mischfuttermittel sowie

3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,

lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.



 
(heute geltende Fassung)