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Änderung § 18 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder

2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:


Futtermittel-
Zusatzstoff | zusätzliche Angaben

1 | 2

Antioxidantien | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Antioxidans'

Bentonit-Mont-
morillonit, Citro-
nensäure |

Enzyme, Mikro-
organismen | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an, EG-
Registernummer nach dem An-
hang der jeweiligen EG-Zulas-
sungsverordnung, Spalte „EG-
Nummer' oder Spalte „Zulas-
sungsnummer des Zusatzstoffs'
oder Spalte „Kennnummer des
Futtermittel-Zusatzstoffs'

färbende Stoffe
einschließlich
Pigmente | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Farbstoff' oder „ge-
färbt mit'

Konservie-
rungsstoffe | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Konservierungsstoff'
oder „konserviert mit'

Kupfer | Gehalt an Kupfer

Sonstige zoo-
technische Zu-
satzstoffe,
Kokzidiostatika
oder Histo-
monostatika | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an, Zu-
lassungs-Kennnummer des Be-
triebes nach Artikel 19 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005

Vitamin A und
Vitamin D | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an

Vitamin E | Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-
lenten von Alpha-Tocopherol-
acetat, Endtermin der Garantie
des Gehaltes oder Haltbarkeits-
dauer vom Herstellungsdatum an


(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff' oder „EG-Zusatzstoffe' angefügt ist,

2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und

3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter',

2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

1. die

a) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen',

b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

2. die

a) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,

dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element,

b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff' oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer' oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs' oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.



 
(heute geltende Fassung)