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Änderung § 34a Futtermittelverordnung vom 04.08.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34a Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 5 FuttMVNeuStrV am 4. August 2011 und Änderungshistorie der FuttMV

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§ 34a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 34a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a Ausnahmegenehmigungen


(Text neue Fassung)

§ 34a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2. die Bezeichnung des Futtermittels,

3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,

4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,

5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,

6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;

2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.






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*) Anm. d. Red.: ausgeblendet


(heute geltende Fassung) 
 

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