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Änderung § 5 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung)§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen | (Text neue Fassung)§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen |
(Textabschnitt unverändert) Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach 1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und 2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden. |
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