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Änderung § 12 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote


(Text neue Fassung)

§ 12 Inverkehrbringensverbote


(Textabschnitt unverändert)

Es ist verboten,

1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,

2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.



(heute geltende Fassung)