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Änderung § 25 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016
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§ 33 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 33 Bekanntmachung | (Text neue Fassung)§ 25 Bekanntmachung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, | |
3. die Zulassung von Betrieben nach § 29, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 31 | 3. die Zulassung von Betrieben nach § 18, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 21 |
sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 bekannt. (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt. |
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