§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219 |
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(Text alte Fassung)§ 2 Probenahme | (Text neue Fassung)§ 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. |