Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 FuttMVNeuStrV am 1. September 2016 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.



1 Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 2 Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige