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Änderung § 22 Futtermittelverordnung vom 01.07.2017
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Anzeigebedürftige Betriebe | |
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen. |
(3) 1 Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt. |
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