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Änderung § 27 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Art der Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe


vorherige Änderung

Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Futtermittelgesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder auf Grund des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben bei

1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle
der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3.
nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder

4. Mischfuttermitteln,
die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.




Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.


 
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