Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. FuttMRÄndV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", "Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.