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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ausnahme von der Verpackungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,

2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter

abgegeben werden. Ferner dürfen

1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2. gepresste Mischfuttermittel sowie

3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,

lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.



 

 
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