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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700 |
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(Text alte Fassung) § 10 Ausnahme von der Verpackungspflicht | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln, 2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder 3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden. Ferner dürfen 1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, 2. gepresste Mischfuttermittel sowie 3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden, lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. |
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