Tools:
Update via:
Änderung § 14 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FuttMVNeuStrV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 Zusätzliche Angaben | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden: 1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen, 2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, 3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels, 4. (aufgehoben) 5. das Herstellungsdatum durch die Angabe '... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt' sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist, 6. das Erzeuger- oder Herstellerland, 7. der Preis, 8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, 9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, 10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis 'Normtyp', 11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, 12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz. Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe, Energie 1 | 2 | 3 Alleinfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan; Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium; Wasser, salzsäureunlösliche Asche andere als Schweine außerdem | Lysin andere als Geflügel außerdem | Methionin andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2 andere als Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem | Phosphor Mineralfuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche; Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan; Kalium; Wasser, salzsäureunlösliche Asche andere als Rinder, Schafe und Ziegen außerdem | Magnesium Melassefuttermittel | alle | Rohfett; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor; Wasser, salzsäureunlösliche Asche andere Ergänzungsfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan; Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor; Wasser, salzsäureunlösliche Asche andere als Schweine außerdem | Lysin andere als Geflügel außerdem | Methionin Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2 andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen 1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche, 2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert angegeben werden. (2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. (3) (weggefallen) (4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2. (6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt. | --- *) Anm. d. Red.: ausgeblendet |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5644/al0-6238.htm