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Änderung § 7 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 7 Kennzeichnung


vorherige Änderung

(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:

1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung
der Hinweis: "Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden";

2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: "Futtermittel mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung
des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt".

Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen entsprechend.

(2) Ergänzungsfuttermittel, für
die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.



Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2229 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6) geändert worden ist, keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.