Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24a Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FuttMVNeuStrV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 24a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Futtermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung.

(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Futtermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.






---
*) Anm. d. Red.: ausgeblendet



 
Anzeige