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Änderung § 14 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 26 Fütterungsbeschränkungen | (Text neue Fassung)§ 14 Fütterungsvorschriften |
(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, (§ 17a Abs. 2 oder 3) dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 festgesetzten Höchstgehalte an den Zusatzstoffen eingehalten werden. (2) Sind für Futtermittel mit Zusatzstoffen nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" oder Anlage 3 Spalte 7 Wartezeiten vorgeschrieben, dürfen Lebensmittel von den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren nicht vor Ablauf dieser Wartezeit gewonnen werden. (3) Futtermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Futtermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind. | Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind. |
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