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Änderung § 31a Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 31a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 31a n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 31a Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben | (Text neue Fassung)§ 31a (aufgehoben) |
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit 1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und 2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt. (2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 17 Abs. 6, soweit 1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und 2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist. | --- *) Anm. d. Red.: ausgeblendet |
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