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Änderung § 35 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 35a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 35 n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 |
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(Text alte Fassung) § 35a Bescheinigungen | (Text neue Fassung)§ 35 (aufgehoben) |
(1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. (2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen. |
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